Bitte entnehmen Sie die aktuelle Satzung des Marketing Club Frankfurt e. V. (gültig ab 26. August 2021) dem Download.

1.1 Der Verein führt den Namen Marketing Club Frankfurt e.V. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist Mitglied im Deutschen Marketing Verband e.V., Düsseldorf.

2.1 Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5, Abs. 1, Nr. 5 KStG, Abschnitt 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen und am Marketing interessierten  Personen wahr.

2.2 Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketing. Marketing umfasst alle Aktivitäten, die auf den Markt und
die Kunden ausgerichtet sind.

2.3 Der Verein ist grundsätzlich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.

2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für der Satzung entsprechende Zwecke
verwendet werden.

3.1 Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung
des Marketingdenkens in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.

3.2 Der Verein gibt allen im Marketing tätigen und am Marketing interessierten Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

3.3 Der Verein betreibt die Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing. Vor allem die Veranstaltungen der Marketing Pioniere sind darauf ausgerichtet, Marketing-Praxis zu vermitteln.

3.4 Der Verein verpflichtet sich dazu, für die Gleichstellung aller Personen einzutreten. Insbesondere die MarketingFrauen setzten sich für die Sichtbarkeit und Vernetzung von Frauen im Marketing ein.

3.5 Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.

3.6 Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Formate durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketing in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.

3.7 Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung
neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

3.7 Gesellschaftliches Engagement: Der Marketing Club Frankfurt nimm aktiv am Leben in der Metropolregion FrankfurtRheinMain teil und gibt Impulse zur Weiterentwicklung von Stadt und Region. Hierbei geht der Marketing Club Frankfurt offen auf alle verantwortlichen Entscheider zu und leistet einen Beitrag im Sinne einer erfolgreichen Entwicklung der Stadt und der Region.

4.1 Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Unternehmensmitgliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Aufgabe wahrnimmt. Mitglieder aus Forschung, Lehre sowie der Unternehmensführungsebenen sind ebenso Teil der Marketing Community wie auch Nachwuchsführungskräfte. Unternehmensmitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketing in besonderem Maße verpflichtet fühlen.

4.1.1 Mitglieder, die unter 36 Jahre alt sind, werden als Junge Mitglieder geführt. Der Status als Junges Mitglied endet mit Erreichen des 36. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze wandelt sich die Mitgliedschaft automatisch in eine aktive Mitgliedschaft entsprechend § 4 Abs. 1 der Satzung um.

4.2. Mitglieder, die Wirtschaftswissenschaften oder Marketing und Vertrieb studieren, werden in der Mitgliedsform „Studierende“ geführt. Diese besondere Mitgliedschaft endet mit Abschluss des genannten Studiums, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Sie führen ihre Mitgliedschaft als Junge oder aktive Mitglieder weiter, sofern die Voraussetzungen von § 4.1.1 oder 4.1 erfüllt werden.

4.3 Aktive Mitglieder, die das geltende Renteneintrittsalter vollendet haben und nicht mehr im Berufsleben stehen, können eine Senioren-Mitgliedschaft beantragen. Die Mitglieder im Marketing Club Frankfurt, die aufgrund der bis Ende 1998 gültigen Satzung als beitragsfreie Mitglieder geführt werden, behalten diesen Status bis auf deren Wiederruf bei.

4.4 Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Unternehmensmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsenden, die den Kriterien von $ 4.1 und 4.1.1 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von Unternehmensmitgliedschaften zu benennende Personen entscheidet der Club-Vorstand. Die Unternehmensmitgliedschaft hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

4.5 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.1 Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

5.2 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.

5.3 Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.

5.4 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

5.5 Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Datenschutzgesetze. Informationen zum Datenschutz im Marketing Club Frankfurt e.V. entnehmen die Mitglieder der Datenschutzordnung des Marketing Clubs Frankfurt in seiner jeweils aktuellen Fassung, der die Mitglieder mit der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung zustimmen.

7.1 Die persönliche Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Bei Unternehmensmitgliedschaften endet diese durch Kündigung oder Auflösung der Gesellschaft.

7.2 Das Kündigungsschreiben muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (E-Mail genügt). Es ist nur dann gültig, wenn der Eingang von der Geschäftsstelle schriftlich (E-Mail genügt) bestätigt wird.

7.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:

7.3.1 Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen
des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.

7.3.2 Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7.3.3 Nichtzahlung des Jahresbeitrags, wenn das Mitglied trotz 2-maliger Mahnung im Rückstand ist.

7.4 Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung einlegen.

7.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 18 verfügt.

Die Organe des Vereins sind:

8.1 die Mitgliederversammlung

8.2 der Vorstand

8.3 der Beirat

8.4 das Kuratorium.

8.5 Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntwerdenden internen
Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.

8.6 Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

9.1 Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von dreiviertel des Vorstands oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.

9.3 Ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen können physisch und/oder virtuell stattfinden.

9.4 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angeben der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

9.6 Stimmen können sowohl physisch als auch virtuell abgegeben werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

10.1 Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Beirats

10.2 Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung

10.3 Bestellung der Kassenprüfer/in

10.4 Entlastung des Präsidenten/der Präsidentin und des Beirats

10.5 Verabschiedung des Haushaltsplans

10.6 Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren

10.7 Änderung der Satzung

10.8 Auflösung des Vereins (§ 18)

11.1 Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Geschäftsführenden Vorstand (Vizepräsident/in), dem Vorstand Finanzen (Vizepräsident/in) sowie weiteren, maximal fünf, Vorstandsmitgliedern. Der Beirat beschließt auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin die Benennung dieser weiteren Vorstandsbereiche.

11.1.1 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein(§ 26 Abs. 2 BGB).

11.1.2 Mitglied des Vorstands kann nur sein oder werden, wer gewählter Beirat ist.

11.1.3 Der Vorstand der Marketing Pioniere wird direkt von den Jungen Mitgliedern nach § 16.4 gewählt.

11.2 Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

11.3 Der Präsident/die Präsidentin leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.

11.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

11.5 Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied des Beirats berufen.

11.6 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

11.7 Die ehrenamtliche Betätigung als Vorstand oder Beirat soll nicht mehr als 10 Jahre betragen.

12.1 Die Aufgaben des Beirats sind:

12.1.1 Vorlage von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, zur Neuwahl des Beirats und zu sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

12.1.2 Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird (§ 10.1). .

12.1.3 Beratung des Vorstands in allen berufsständischen, organisatorischen und
sonstigen Fragen. Mitarbeit in Ausschüssen.

12.1.4 Überprüfung der Tätigkeit des Vorstands, insbesondere bezüglich des
Kassenwesens, und Entlastung des Vorstands.

12.1.5 Konstruktive Mitarbeit an der Arbeit des Vorstands und aktive Unterstützung des Vereinslebens.

12.1.6 Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstands gemäß § 7.3.

12.2 Der Beirat besteht einschließlich der in den Vorstand gewählten Beiratsmitglieder aus 30 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, und zwar auf Vorschlag von je mindestens 5 Mitgliedern. Die Vorschläge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und zwar mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.

12.3 Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen werden auf Stimmzetteln in geheimer Wahl gewählt. Wahlleiter/in und Wahlhelfer/innen übernehmen die Auszählung der Stimmen. Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin gibt der Mitgliederversammlung die Namen der gewählten Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Gewählt sind die Kandidaten und Kandidatinnen in Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl bis zur Wiedererreichung von maximal 30 Beiratsmitgliedern, einschließlich der noch gewählten Mitglieder.

12.4 Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstands zusammen. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, falls mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder dies verlangt. Er soll den Beirat vierteljährlich mindestens einmal einberufen, um ihm über alle wichtigen Fragen Bericht zu erstatten.

12.5 Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident/die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung eines der Vorstandsmitglieder oder ein vom Beirat zu wählender Vorsitzender/eine vom Beirat zu wählende Vorsitzende.

12.6 Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit sind die gestellten Anträge abgelehnt.

12.7 Zur laufenden Beratung und Unterstützung des Vorstands wählt der Beirat aus seiner Mitte im Benehmen mit dem Präsidenten/ der Präsidentin Ausschüsse für die Behandlung von Spezialfragen.

13.1 Der Verein hat neben dem Vorstand und dem Beirat ein Kuratorium. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums sollte 25 nicht übersteigen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Vorstand vorgeschlagen, der die Mitglieder des Kuratoriums auch beruft. Der Beirat ist berechtigt, dem/der Vorstandsvorsitzenden Vorschläge zu unterbreiten.

13.2 Die Amtszeit der Mitglieder beginnt mit der Berufung in das Kuratorium und endet nach Ablauf von drei Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig.

13.3 Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus der Mitte des Kuratoriums für die Dauer der Amtszeit eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzenden.

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

14.1 Beratung des Vereins über strategische und grundsätzliche Angelegenheiten; insbesondere neue Ideen, Initiativen und Formate.

14.2 Ansprache und Gewinnung von Premium-Kontakten für den Verein, die den Verein unterstützen, Türen öffnen und als Botschafter wirken können.

14.3 Unterstützung des Präsidenten/der Präsidentin in der Repräsentation nach außen bei allen Aufgaben des Clubs.

15.1 Das Kuratorium soll regelmäßig mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Auf Verlangen eines Kuratoriumsmitglieds ist der/die Vorsitzende des Kuratoriums zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet.

15.2 Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit im Auftrag des Stellvertreters/der Stellvertreterin, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Übersendung der Tagesordnung zu erfolgen.

15.3 Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse nach vorheriger gemeinsamer Aussprache mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Dies gilt auch für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Die Auffassung abwesender Mitglieder des Kuratoriums kann vor der Beschlussfassung eingeholt werden.

15.4 Beschlüsse des Kuratoriums sind in einem Protokoll festzuhalten, das einer Unterschrift des7der Vorsitzenden bedarf. In seiner/ihrer Abwesenheit ist das Protokoll durch den/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist im Anschluss allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Verfügung zu stellen.

16.1 Der Kreis der Jungen Mitglieder ist Teil des Vereins. Ihm gehören alle Mitglieder gemäß § 4.1.1 der Satzung an.

16.2 Die Jungen Mitglieder stellen und wählen ein Vorstandsmitglied und zwei Beiratsmitglieder. Die in diesem Rahmen gewählten Personen vertreten die Interessen der Jungen Mitglieder nach innen und außen und fungieren als Sprecher der Marketing Pioniere. Die zwei gewählten Beiratsmitglieder fungieren als Vertretung des gewählten Vorstandsmitglieds. Die Wahl sollte geheim durchgeführt werden. Auf Wunsch der Jungen Mitglieder kann die Wahl auch offen durchgeführt werden.

16.3 Die Kommunikation der Rolle nach außen hin erfolgt als „Vorstand Marketing Pioniere“ bzw. „Beirat Marketing Pioniere“

16.4 Die gewählte Vertretung der Marketing Pioniere wird von den Jungen Mitgliedern vor dem Termin der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl findet in zwei voneinander getrennten Wahlgängen statt. In der ersten Wahl wird das Vorstandsmitglied gewählt. Als gewählt gilt die Person mit den meisten Stimmen. In der zweiten Wahl werden die zwei Beiratsmitglieder gewählt, wobei die als Vorstandsmitglied gewählte Person nicht mehr zur Verfügung steht. Als gewählt gelten die zwei Personen mit den meisten Stimmen.

16.5 Die gewählte Vertretung der Jungen Mitglieder ist für Veranstaltungen der Marketing Pioniere verantwortlich, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte im Marketing (s. § 3.3)

17.1 Die MarketingFrauen sind Teil des Vereins. Eine Mitarbeit und Unterstützung stehen allen Mitgliedern offen.

17.2 Die MarketingFrauen schlagen ein Vorstandsmitglied vor, das vom Vorstand berufen wird.

17.3 Die Zielsetzung der MarketingFrauen ist es, beruflich erfolgreiche Frauen sichtbar zu machen, clubübergreifend zu vernetzen und in ihrer Entwicklung als Führungskraft zu unterstützen.

18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

18.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des
§ 7.5. an einen gemeinnützigen Verein in Frankfurt am Main, der einen sozialen oder einen kulturellen Zweck verfolgt gemäß dem auflösenden Beschluss der Mitgliederversammlung.

Geschäftsordnung des Vorstandes des Marketing Clubs Frankfurt vom 26.02.2019

Die aktuelle Geschäftsordnung des Vorstandes des Marketing Clubs Frankfurt vom 26.02.2019 steht hier zum Download für Sie bereit.

Präambel
Nachfolgende Geschäftsordnung regelt die Arbeits- und Verfahrensweise des Vorstands gemäß § 11 der Satzung.

Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch den Vorstand geändert oder aufgehoben werden.

(1) Vorstandssitzungen finden regelmäßig viermal im Jahr statt.
In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.

(2) Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.

(1) Die Tagesordnung wird von der/dem Präsidenten/in in Zusammenarbeit mit der/dem Geschäftsstellenleiter/in aufgestellt.

(2) Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandmitglieder zu enthalten, die bis sieben Tage vor der Sitzung bei der/dem Präsidenten/in eingegangen sind.

(3) Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern sechs Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

(1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.

(3) Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen „Gegenstände“, sind vertraulich zu behandeln.

(4) Ergebnisse der Sitzungen, die für die Mitglieder des Vereins relevant sind, dürfen mit Beschluss des Vorstandes kommuniziert werden.

Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Präsidenten/in geleitet. Sollte die/der Präsident/in verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung einem/einer der stellvertretenden Vize-Präsidenten/innen.

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem/der Sitzungsleiter/in festzustellen.

(1) Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.

(2) In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der am Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.

(1) Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2) Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).

(3) Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Beschlüsse können auch im Umlaufwege (schriftlich, E-Mail, fernkopiert oder fernmündlich) getroffen werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Die Auffassung abwesender Mitglieder des Vorstands kann schriftlich, durch E-Mail, fernkopiert oder fernmündlich vor der Beschlussfassung eingeholt werden.

(1) Über alle Sitzungen und Tagungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/m Präsidenten/in und dem/r Geschäftsstellenleiter/in zu unterzeichnen. Ist ein/e Schriftführer/in nicht bestellt, so ist zu Beginn der Sitzung oder Tagung ein/e Schriftführer/in zu bestellen.

(2) Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschriften aufzunehmen. Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmenauszählung zugrunde liegt, ist das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Sitzung – auch per E-Mail –zuzuschicken.

(4) Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zugang Änderungsanträge schriftlich eingereicht werden. Die Änderungen sind den Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.

(5) Die Niederschriften sind gesichert aufzubewahren.

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Datenschutzgesetze, insbesondere der europäischen Datenschutzgrundverordnung.

(2) Einzelheiten zum Umgang der Mitgliederdaten beschließt der Vorstand nach Vorgabe des Datenschutzbeauftragten und wird in einer Datenschutzgeschäftsordnung festgehalten.