12.1 Die Aufgaben des Beirats sind:
12.1.1 Vorlage von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, zur Neuwahl des Beirats und zu sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
12.1.2 Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird (§ 10.1). .
12.1.3 Beratung des Vorstands in allen berufsständischen, organisatorischen und
sonstigen Fragen. Mitarbeit in Ausschüssen.
12.1.4 Überprüfung der Tätigkeit des Vorstands, insbesondere bezüglich des
Kassenwesens, und Entlastung des Vorstands.
12.1.5 Konstruktive Mitarbeit an der Arbeit des Vorstands und aktive Unterstützung des Vereinslebens.
12.1.6 Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstands gemäß § 7.3.
12.2 Der Beirat besteht einschließlich der in den Vorstand gewählten Beiratsmitglieder aus 30 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, und zwar auf Vorschlag von je mindestens 5 Mitgliedern. Die Vorschläge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und zwar mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
12.3 Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen werden auf Stimmzetteln in geheimer Wahl gewählt. Wahlleiter/in und Wahlhelfer/innen übernehmen die Auszählung der Stimmen. Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin gibt der Mitgliederversammlung die Namen der gewählten Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Gewählt sind die Kandidaten und Kandidatinnen in Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl bis zur Wiedererreichung von maximal 30 Beiratsmitgliedern, einschließlich der noch gewählten Mitglieder.
12.4 Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstands zusammen. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, falls mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder dies verlangt. Er soll den Beirat vierteljährlich mindestens einmal einberufen, um ihm über alle wichtigen Fragen Bericht zu erstatten.
12.5 Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident/die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung eines der Vorstandsmitglieder oder ein vom Beirat zu wählender Vorsitzender/eine vom Beirat zu wählende Vorsitzende.
12.6 Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit sind die gestellten Anträge abgelehnt.
12.7 Zur laufenden Beratung und Unterstützung des Vorstands wählt der Beirat aus seiner Mitte im Benehmen mit dem Präsidenten/ der Präsidentin Ausschüsse für die Behandlung von Spezialfragen.